Ampel vor blauem Himmel

Verpflichtungen für Ladestationen in Mietobjekten und Bauprojekten

Elek­tro­mo­bi­li­tät in Immobilien: Diese Ge­set­ze müs­sen Bau­trä­ger, Ver­mie­ter:innen und Haus­ver­wal­tun­gen be­ach­ten.

Für Fahrerinnen von Elektrofahrzeugen ist es nicht nur sehr komfortabel, am Wohn- oder Arbeitsort zu laden, der Strom ist dort auch am günstigsten. Damit das für Bewohnerinnen von Mehrfamilienhäusern ebenso wie für Beschäftigte in Büro- und Gewerbeimmobilien einfacher wird, hat der Gesetzgeber die Ladeinfrastruktur von morgen bereits heute verankert – nicht nur in Neubau- und Sanierungsprojekten, sondern zunehmend auch im Gebäudebestand. Wir fassen zusammen, was ab wann für Wohn- und Nichtwohngebäude in Neubau, Renovierung und Bestand gilt und geben konkrete Tipps, wie Vermieterinnen, Projektentwickler, Asset Manager und Eigentümerinnen von Gewerbeimmobilien jetzt planen sollten.

 

Ladeinfrastruktur ist Pflicht in Immobilien – Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG)

Das gilt noch bis Ende 2026

Für alle Bauanträge und Bauanzeigen, die zwischen dem 25. März 2021 und dem 31. Dezember 2026 gestellt werden, gilt weiterhin die bisherige Fassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG):

In neu errichteten Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss dafür gesorgt werden, dass jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vorbereitet wird.

Die vorgeschriebene Leitungsinfrastruktur beinhaltet zum einen eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen und zum anderen mindestens den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente. Die Leitungsführung kann z.B. durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme oder Kabelpritschen erfolgen.

Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen gilt dieselbe Pflicht, sofern dabei der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur mit angefasst wird.

Beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Wird ein Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen einer größeren Renovierung unterzogen, gilt diese Pflicht für mindestens jeden fünften Stellplatz, ebenfalls ergänzt um mindestens einen Ladepunkt.

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen besteht bereits seit dem 1. Januar 2025 die flächendeckende Pflicht, unabhängig von Sanierungen mindestens einen Ladepunkt bereitzustellen.

GEIG bis 01.2027
GEIG bis 01.2027
GEIG bis 01.2027

Das GEIG ist novelliert: Diese Regeln gelten ab dem 1. Januar 2027

Für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2027 zur Genehmigung eingereicht werden, gelten deutlich schärfere Anforderungen. Maßgeblich ist dabei nicht der Baubeginn, sondern der Zeitpunkt des Bauantrags oder der Bauanzeige.

Kern der Reform ist ein neues, dreistufiges System: Neben der bereits bekannten Leitungsinfrastruktur (siehe oben) und dem fertig installierten Ladepunkt gibt es künftig die Vorverkabelung als eigene, gesetzlich definierte Zwischenstufe.

Vorverkabelung: Anders als bei der bloßen Leitungsinfrastruktur reichen hier Leerrohre ausdrücklich nicht aus. Vorverkabelung bedeutet, dass am Stellplatz bereits tatsächlich Kabel bis zu einem anschlussfähigen Punkt liegen, an den eine Ladeeinrichtung später ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann.

Konkret ändert sich ab 2027 Folgendes:

  • Für neue Wohngebäude und Renovierungen, die mehr als drei Autostellplätze umfassen, schreibt die Richtlinie vor, dass mindestens 50 % der Stellplätze mit einer Vorverkabelung versehen werden müssen. Darüber hinaus muss für alle restlichen Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur bereitgestellt werden. Bei neuen Gebäuden ist außerdem mindestens ein Ladepunkt zu installieren.
  • Für neue Nichtwohngebäude und Renovierungen mit mehr als fünf Autostellplätzen gelten ähnliche Anforderungen. Hier müssen ebenfalls mindestens 50 % der Stellplätze vorverkabelt werden und eine Leitungsinfrastruktur für die übrigen Stellplätze vorhanden sein. Zusätzlich ist für jeden fünften Stellplatz ein Ladepunkt zu installieren. Bürogebäude unterliegen noch strengeren Vorgaben: Hier muss für jeden zweiten Stellplatz ein Ladepunkt bereitgestellt werden. Sind die betroffenen Stellplätze öffentlich zugänglich, kann die Pflicht alternativ auch über öffentlich zugängliche Ladepunkte erfüllt werden – dann muss deren gesamte Ladeleistung mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und 2,2 Kilowatt entsprechen.
  • Für alle Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Autostellplätzen gilt die Anforderung jeden zweiten Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ODER einen Ladepunkt für je zehn Stellplätze zu installieren. Auch hier gilt bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen die Alternative über öffentlich zugängliche Ladepunkte – hier genügt eine geringere Gesamtladeleistung von mindestens 1,1 Kilowatt je öffentlich zugänglichem Stellplatz. Öffentliche Gebäude haben bis zum 1. Januar 2033 Zeit, mindestens 50 % ihrer Stellplätze vorzuverkabeln. Für Eigentümer, die ihre bisherige Pflicht bereits zwischen Mai 2022 und Mai 2024 erfüllt haben, gilt zudem eine Übergangsfrist bis Anfang 2029.

Ausnahmen gelten bei Renovierungen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen mindestens 10 % der gesamten Renovierungskosten übersteigen.

GEIG ab 01.2027
GEIG ab 01.2027
GEIG ab 01.2027

Unsere Tipps zum GEIG:

  • Nutzen Sie diese Anforderung zu Ihrem Vorteil und steigern Sie den Wert Ihrer Immobilie oder Ihrem Bauvorhaben, indem Sie Ladestationen vorbereiten.
  • Setzen Sie sich von vergleichbaren Wohn-Angeboten in der Region ab und werben Sie aktiv um die Gunst von Mietern mit Elektroautos.

Laden zu Hause wird einfacher für Eigentümer:innen & Mieter:innen  – Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEModG)

Die Überarbeitung des WEG war aus vielerlei Hinsicht notwendig und umfasst nun auch Änderungen zum Einbau einer privaten Ladestation in Mehrfamilienhäusern. Diese Maßnahme kann nun in einem vereinfachten Verfahren beschlossen werden, indem eine einfache Mehrheit ausreichend ist. Die Kosten für die bauliche Veränderung tragen die Eigentümer:innen selbst. Außerdem können einzelne Eigentümer:innen eine Versammlung der Wohnungseigentümer:innen einberufen anstatt beispielsweise auf die Einladung von der Hausverwaltung warten zu müssen.

Weitere Profiteure von der WEG-Reform sind Mieter:innen einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Sie haben fortan einen Anspruch auf die Installation einer eigenen Wallbox für das Laden des Elektroautos. Die Zustimmung des Vermieters ist trotzdem notwendig, dieser kann sich aber nur in Ausnahmefällen und bei triftigen Gründen weigern.  Mithilfe der neuen Gesetzgebung haben Mieter:innen nun die Möglichkeit sich gerichtlich gegen die Absage von VermieterInnen zu wehren.

Typischerweise teilen sich die Kosten für die Lademöglichkeit in Elektro-Installation und Wallbox auf. In den meisten Fällen ist dabei unklar, ob Vermieter:innen oder Mieter:innen diese Kosten tragen oder wie die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt werden können. Wir lösen mit HEIMLADEN genau diesen Konflikt, indem wir den Kauf der Wallbox nicht mehr zur Bedingung für sorgenfreies laden machen. Vermieter:innen tragen mit uns lediglich die einmaligen Kosten für eine Grundinstallation, während Mieter:innen durch unser Wallbox-Abo flexibel laden können und für die Kosten der Wallboxnutzung, des Stromverbrauchs und Services von HEIMLADEN aufkommen.

Achtung! Vermeiden Sie Insellösungen für einzelne Parteien im Haus. Der Hausanschluss an das Stromnetz ist meist bereits mit wenigen individuell betriebenen Ladestationen überlastet. Es ist ratsam, dass eine technische Lösung für alle Stellplätze genutzt oder zumindest vorbereitet wird, sodass perspektivisch möglichst viele Elektrofahrzeuge laden können.

Unsere Tipps zum WEModG:

  • Greifen Sie für die Installation von Ladestationen auf einen Elektro-Fachbetrieb zurück, der Ihre Immobilie kennt und Erfahrungen mit Wallboxen gesammelt hat.
  • Nehmen Sie als Mieter:in die Gesetzesänderung zum Anlass, um (erneut) das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen und für eine Ladestation zu argumentieren.
  • Nutzen Sie als Eigentümer:in die Gelegenheit, um möglichst viele Parteien im Haus für die Installation von Ladeinfrastruktur zu gewinnen. Nur so kann ein wirtschaftliches und technisches Optimum erreicht werden. Mit dem Konzept von HEIMLADEN bereiten wir für Sie alle Stellplätze Ihrer Immobilie für Ladepunkte vor, um so für einen späteren Bedarf gerüstet zu sein.

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